Die EmpCo und Nachhaltigkeitskommunikation auf Avocadostore
Nachhaltigkeit transparent und rechtssicher kommunizieren
Transparenz und Glaubwürdigkeit gehören seit jeher zu den Grundprinzipien von Avocadostore. Deshalb müssen Produkte auf unserem Marktplatz mindestens eines unserer Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und ihre nachhaltigen Eigenschaften nachvollziehbar beschrieben werden.
Mit der europäischen Empowering Consumers Directive (EmpCo) (Richtlinie (EU) 2024/825) wurden die Anforderungen an die Nachhaltigkeitskommunikation europaweit drastisch verschärft. In Deutschland wurden diese Vorgaben durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2026 I Nr. 43) umgesetzt.
Ziel der neuen Regelungen ist es, Verbraucher:innen wirksam vor irreführenden Umweltaussagen („Greenwashing“) zu schützen. Verstöße gegen diese Regeln sind nun als unlautere Handelspraktiken gesetzlich verboten und können ab dem Stichtag im September 2026 von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.
Diese FAQ soll Ihnen dabei helfen, die Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstehen, Abmahnrisiken zu minimieren und Ihre eigene Produktkommunikation rechtssicher zu gestalten.
Wichtiger Hinweis: Diese FAQ dient ausschließlich der Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit von Produktinformationen, Nachhaltigkeitsaussagen, Bildern und sonstigen Produktdaten liegt rechtlich ausschließlich bei den jeweiligen Händler:innen.
Was ist die EmpCo und wann tritt sie in Kraft?
Die EmpCo ist eine EU-Richtlinie, die bestimmte Formen der Nachhaltigkeitskommunikation streng reguliert. In Deutschland ist die Umsetzung durch die Änderung im UWG bereits erfolgt.
Achtung, wichtiger Stichtag: Die neuen, strengen Vorschriften im UWG gelten verbindlich ab dem 27. September 2026. Der Gesetzgeber hat keine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für bereits produzierte Waren, Verpackungen oder laufende Werbekampagnen vorgesehen! Das bedeutet, dass ab diesem Tag alle online abrufbaren Texte und Bilder den neuen Regeln entsprechen müssen.
Was bedeutet die Gesetzesänderung konkret für mich als Händler:in?
Die EmpCo verbietet Nachhaltigkeitskommunikation nicht – sie fordert jedoch absolute Präzision, Belegbarkeit und Ehrlichkeit. Der Gesetzgeber hat die sogenannte „Schwarze Liste“ des UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3) um konkrete Verbote erweitert:
Verbot generischer Aussagen: Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung sind verboten.
Verbot falscher Ganzheitsaussagen: Sie dürfen nicht mit einer Umweltaussage für das gesamte Produkt werben, wenn sich diese tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt (z. B. nur die Verpackung) bezieht.
Verbot kompensationsbasierter Claims: Sie dürfen Produkte nicht mehr als „klimaneutral“ bewerben, wenn dies nur durch CO₂-Kompensation erreicht wurde.
Welche Aussagen stehen durch die EmpCo besonders im Fokus?
Besondere Aufmerksamkeit gilt Aussagen wie:
- nachhaltig
- umweltfreundlich
- klimafreundlich
- ressourcenschonend
- umweltschonend
- grün
- eco / öko
- klimaneutral
- CO₂-neutral
- CO₂-freundlich
- naturfreundlich
- Fair
- Umweltbewust
- biologisch abbaubar
- biobasiert
- ökologisch
Solche Begriffe können von Verbraucher:innen sehr unterschiedlich verstanden werden. Deshalb sollte möglichst klar erkennbar sein, worauf sich die Aussage konkret bezieht.
Darf ich mein Produkt weiterhin als „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ bezeichnen?
Nein, in der Regel nicht mehr als pauschale Aussage.
Laut dem neuen UWG sind generische Umweltaussagen unzulässig, es sei denn, Sie können eine staatlich anerkannte „hervorragende Umweltleistung“ (z. B. durch das offizielle EU Ecolabel oder den Blauen Engel) nachweisen.
Die goldene Regel für Sie lautet: Weg von pauschalen Begriffen, hin zu konkreten Fakten! Eine Erklärung im Fließtext reicht bei generischen Begriffen oft nicht mehr aus.
Falsch (abmahngefährdet): „Nachhaltiges T-Shirt“ oder „Umweltfreundliche Verpackung“
Richtig (rechtssicher): „T-Shirt aus 100 % GOTS-zertifizierter Bio-Baumwolle“ oder „Verpackung aus 100 % recyceltem Karton“
Was ändert sich bei „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ und ähnlichen Aussagen?
Hier greift das Gesetz am strengsten durch: Es ist künftig verboten, ein Produkt als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“ zu bewerben, wenn diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen (Offsetting / Kauf von CO₂-Zertifikaten) beruht.
Verbraucher:innen dürfen nicht länger durch den Eindruck getäuscht werden, ein Produkt sei in der Herstellung emissionsfrei, nur weil der Hersteller im Nachgang Bäume pflanzt oder Klimaschutzprojekte finanziert.
Darf ich weiterhin mit CO₂-Kompensation werben?
Ja, aber nicht auf Produkt- oder Verpackungsebene als Eigenschaft des Produkts.
Sie dürfen weiterhin transparent darüber informieren, dass Ihr Unternehmen Klimaschutzprojekte unterstützt. Die Formulierung muss jedoch absolut präzise sein und darf das Produkt selbst nicht als „neutral“ darstellen.
Verboten: „Klimaneutrale Seife“ (wenn dies durch Kompensation erreicht wurde).
Erlaubt: „Wir bilanzieren die CO₂-Emissionen unseres Unternehmens und unterstützen im gleichen Umfang zertifizierte Klimaschutzprojekte.“
Was gilt für Zukunftsversprechen (z. B. "Wir werden bis 2030 klimaneutral")?
Das neue UWG (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) regelt nun auch sogenannte Zukunfts-Umweltaussagen sehr streng. Wenn Sie solche Versprechen machen, benötigen Sie einen detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen. Zudem muss eine regelmäßige Überprüfung dieser Ziele durch unabhängige Sachverständige erfolgen und für Verbraucher:innen einsehbar sein. Bloße Absichtserklärungen sind künftig unzulässig.
Welche Anforderungen gelten für Nachhaltigkeitssiegel und Labels?
Das Umweltbundesamt (UBA) hat in seiner Studie (Texte 27/2025) festgestellt, dass es auf dem Markt rund 230 verschiedene Nachhaltigkeitssiegel gibt, was Verbraucher:innen massiv verwirrt. Das UWG (Anhang Nr. 2a) schiebt dem nun einen Riegel vor.
Das bedeutet für Sie:
Verbot von Eigenlabels: Selbst entworfene Grafiken, „grüne“ Logos oder selbst vergebene Siegel ohne unabhängige Prüfung durch Dritte sind illegal.
Zulässigkeit echter Siegel: Erlaubt sind nur noch Siegel, die auf einem offiziellen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen eingerichtet wurden. Ein Zertifizierungssystem erfordert zwingend die Prüfung durch unabhängige Dritte (Third-Party-Audits). Zulässige Siegel wären staatliche Siegel wie EU-Bio-Siegel, Grüner Knopf, Blauer Engel oder auch nicht staatliche Siegel wie GOTS, OEKO-TEX, IVN Best, GRS, RWS, Cradle to Cradle Certified, FSC, Fair Wear Foundation, Demeter, Bioland etc.
Transparenzpflicht: Wenn Sie ein Siegel abbilden, sollten Sie für Kund:innen leicht auffindbar machen, welche Standards dahinterstehen (z. B. durch Angabe der Zertifizierungsnummer).
Betrifft die EmpCo auch Produktbilder und Grafiken?
Ja. Die EmpCo betrachtet die gesamte geschäftliche Kommunikation. Das schließt Produkttexte, Verpackungen, Werbebanner und explizit auch Produktbilder, Icons und Grafiken ein. Ein grünes Icon (z. B. ein Blatt oder eine grüne Erde) auf einem Produktbild wird rechtlich als Umweltaussage gewertet. Auf Avocadostore sind solche selbst gestalteten Icons und Störer in Produktbildern ohnehin unzulässig – bitte verzichten Sie komplett darauf.
Welche Rolle spielen die Nachhaltigkeitskriterien von Avocadostore?
Die bekannten Nachhaltigkeitskriterien von Avocadostore bleiben unverändert bestehen. Jedes Produkt auf unserer Plattform muss weiterhin mindestens eines dieser Kriterien erfüllen.
Die Gesetzesänderung erfordert jedoch, dass Sie kritisch prüfen, wie Sie diese Kriterien in Ihren Produktbeschreibungen und Spezifikationen formulieren. Prüfen Sie, ob Ihre Begründungen sachlich, konkret und frei von generischen Werbephrasen sind.
Welche Nachweise sollte ich für Nachhaltigkeitsaussagen bereithalten?
Sie müssen jede getroffene Aussage im Falle einer Prüfung (z. B. durch Behörden oder Abmahnvereine) sofort und lückenlos belegen können. Halten Sie je nach Aussage folgende Dokumente bereit:
Gültige Zertifikate von unabhängigen Prüfstellen
Materialnachweise und Lieferantenbestätigungen
Technische Dokumentationen (z. B. bei Aussagen zur biologischen Abbaubarkeit)
Offizielle Prüf- und Auditberichte
Muss ich bestehende Produkttexte und Altbestände überprüfen?
Ja, dringend. Da es keine Übergangsfrist gibt, gilt das neue UWG ab dem 27. September 2026 für alle Angebote, die zu diesem Zeitpunkt im Internet abrufbar sind – unabhängig davon, wann die Produkte eingestellt wurden.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, jetzt sofort Ihre bestehenden Produktbeschreibungen, Bullet Points, Spezifikationen und Bilder auf Avocadostore zu sichten und anzupassen.
Wer ist für die Rechtmäßigkeit der Produktkommunikation verantwortlich?
Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit von Produktbeschreibungen, Bildern, Nachhaltigkeitsaussagen, Zertifikaten und sonstigen Produktinformationen liegt bei den jeweiligen Händler:innen beziehungsweise Herstellern.
Avocadostore stellt Informationen und Orientierungshilfen zur Verfügung, kann jedoch keine rechtliche Bewertung einzelner Aussagen übernehmen.
Was tun, wenn ich unsicher bin?
Da Verstöße gegen das neue UWG teure Abmahnungen nach sich ziehen können, empfehlen wir:
Fakten statt Marketing: Im Zweifel auf blumige Umweltaussagen verzichten und nur die nackten, zertifizierten Produkteigenschaften nennen.
Rechtsberatung einholen: Lassen Sie kritische Formulierungen oder Verpackungsaufschriften durch eine auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei oder Ihre Branchenverbände prüfen.
Fazit
Das neue Wettbewerbsrecht verbietet Nachhaltigkeitswerbung nicht, sondern schützt ehrliche Händler:innen vor unfairem Wettbewerb durch Greenwashing. Für Sie als Avocadostore-Händler:in ist dies eine Chance: Da Sie ohnehin echte nachhaltige Produkte anbieten, müssen Sie Ihre Kommunikation lediglich von „allgemeinen Werbephrasen“ auf präzise, nachprüfbare Fakten und zertifizierte Standards umstellen.